Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023

Da Häufigkeit und Schwere der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stetig abnehmen, wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar 2023 aufgehoben.

 

Was entfällt?

Damit entfallen verpflichtenden Maßnahmen wie:

  • das betriebliche Hygienekonzept 
  • Prüfung von Schutzmaßnahmen wie AHA-L und Testangeboten
  • Unterweisung von Beschäftigten zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19
  • Informationspflicht zu der Möglichkeit, sich gegen Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen

Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt.

Was bleibt?

Zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen. Die Gefährdungsbeurteilung ist hierzu das zentrale Arbeitsschutz-Instrument: Arbeitgebende leiten daraus erforderliche Schutzmaßnahmen ab, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Basis sind die DGUV Vorschrift 1 sowie das Arbeitsschutzgesetz. 

Weiterführende Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz finden Sie hierzu auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

×