Neue TRGS 530 „Friseurhandwerk“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 530 für das Friseurhandwerk gibt es bereits seit Langem. Im April 2023 ist eine vollständig überarbeitete neue Fassung in Kraft getreten. Was ist jetzt zu beachten?

Die neue TRGS 530 wurde am 20. April 2023 veröffentlicht und ersetzt die zuletzt 2007 erschienene Fassung. Bei der Überarbeitung ging es vor allem um Anpassungen an das aktuelle Vorschriften- und Regelwerk. Außerdem spiegeln sich Veränderungen in der Branche wider. Auf einige Punkte sollten Betriebe besonders achten.

Das hat sich geändert

  • Der Anwendungsbereich wurde erweitert. Jetzt gehören unter anderem auch mobile Tätigkeiten dazu, bei denen die im Friseurhandwerk verwendeten Produkte zum Einsatz kommen: zum Beispiel Haarfärbemittel in Einrichtungen der darstellenden Künste, in Maskenbildnereien von Theatern und Veranstaltungsstätten, bei Film- und Fernsehproduktionen, in Pflegeeinrichtungen.
  • In Zeiten des weltweiten Online-Handels muss verstärkt auf die Produktsicherheit geachtet werden. Die TRGS 530 stellt klar, dass Produkte, die nicht den Regelungen der EU-Kosmetikverordnung entsprechen, nicht eingesetzt werden dürfen und durch andere Produkte zu ersetzen sind. Das gilt auch für Altbestände im Betrieb. Solche Produkte können teilweise gesundheitsschädliche Eigenschaften aufweisen – etwa formaldehydhaltige Haarglättungsmittel.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss nun auch Haarglättungen, -verlängerungen und -verdichtungen berücksichtigen, ebenso wie das spätere Entfernen von verlängerten und verdichteten Haaren.
  • Pflanzenbasierte Färbemittel werden explizit bei den Friseurkosmetika genannt, die bei gehäuftem, ungeschütztem Hautkontakt zu irritativen Hautschädigungen und Sensibilisierungen führen können. Zum Beispiel kann Hennafarbe hautsensibilisierendes p-Phenylendiamin enthalten, das abdunkelt und die Farbe intensiviert.
  • Zum Thema Feuchtarbeit folgt die TRGS 530 jetzt an vielen Stellen der TRGS 401.
  • Bei der Anwendung von Sprays mit Propan oder Butan als Treibmittel sowie alkoholbasierten Desinfektionsmitteln verweist die TRGS 530 neben der Brandgefahr nun auch auf Explosionsgefahr.
  • Die Angaben zur Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen basieren jetzt auf den Kennzeichnungsvorgaben gemäß DIN EN ISO 374-1. Diese sieht unter anderem die Kennzeichnung mit einem Erlenmeyerkolben anstelle des bekannten Becherglases vor.
  • Die beiden Anlagen der alten TRGS 530 – Hautschutzplan und Betriebsanweisung – wurden aus der Regel entfernt. (Hinweis: Die BGW stellt hierzu weiterhin Downloads zur Verfügung.)
  • Wesentliche Veränderungen der TRGS 530 betreffen darüber hinaus die Unterweisung und die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Weitere Infos und Downloads zu dem Thema finden Sie auf der Homepage der BGW.

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