Tarifvertrag im Friseurhandwerk im Rheinland wird ab 01. September 2023 allgemeinverbindlich anerkannt

Der Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geben bekannt, dass der Tarifvertrag im Friseurhandwerk im Rheinland ab dem 01. September 2023 vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung in Rheinland-Pfalz für das Tarifgebiet Rheinland als allgemeinverbindlich anerkannt wird. Diese bedeutende Entscheidung markiert einen Meilenstein in der Zusammenarbeit zwischen den Tarifvertragsparteien und wird positiven Einfluss auf die Arbeitsbedingungen und das Wohl der Beschäftigten im Friseurhandwerk haben.

Der Tarifvertrag wurde im Oktober 2022 durch konstruktive Verhandlungen zwischen dem Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland und der Gewerkschaft ver.di erarbeitet. Ab dem 01. September 2023 werden alle Tarifstufen dieses Tarifvertrages im Tarifgebiet Rheinland (Handwerkskammerbezirke Trier, Koblenz und Rheinhessen) nun für das gesamte Friseurhandwerk verbindlich. Diese bahnbrechende Vereinbarung wurde geschaffen, um die Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen zu berücksichtigen und faire Bedingungen für beide Seiten zu schaffen.

Die Anerkennung der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung  Rheinland-Pfalz unterstreicht die Bedeutung einer ausgewogenen und gerechten Arbeitsbeziehung im Friseurhandwerk. Durch die Verbindlichkeit des Tarifvertrags werden branchenweite Mindeststandards für die Löhne und Gehälter festgelegt. Dies wird nicht nur dazu beitragen, die Lebensqualität der Beschäftigten zu verbessern, sondern auch zur Stärkung der Branche insgesamt beitragen.

Der Vorsitzende Landesinnungsmeister des Landesverbandes Friseure & Kosmetik Rheinland, Guido Wirtz, äußerte sich zu dieser Entwicklung wie folgt: „Die Anerkennung der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags im Friseurhandwerk ist ein positiver Schritt in Richtung fairer Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit für alle Beteiligten. Wir sind zuversichtlich, dass diese Entscheidung die Wertschätzung für die Beschäftigten im Friseurhandwerk steigern wird und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Branche erhalten bleibt.“


Im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag haben wir bereits 2022 als Landesverband die Kampagne „ICH ZAHLE FAIRE LÖHNE“ gestartet, auf die wir hiermit nochmals verweisen möchten. Den Mitgliedsbetrieben haben wir in dieser Kampagne viele hilfreiche Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt. Zur Kampagnenseite gelangen sie über diesen Link.


FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Tarifvertrag für das Friseurhandwerk im Rheinland

Für welche Betriebe gilt dieser Tarifvertrag?

Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages erstreckt sich ab dem 01. September 2023 auf ALLE Unternehmen des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung im Rheinland in den Handwerkskammerbezirken Koblenz, Rheinhessen und Trier. Dies ist auch unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer der Friseurinnungen.

Ab wann gilt dieser Tarifvertrag als allgemeinverbindlich?

Der Beginn der Allgemeinverbindlichkeit wurde vom zuständigen Ministerium auf den 01. September 2023 festgesetzt.

Welche Entgeltstufen hat der Tarifvertrag?

Entgeltstufe 1: Arbeitnehmer/innen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung.
Stundenlohnsatz Entgeltstufe 1: 13,00 €/h

Entgeltstufe 2: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens zwei Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk.
Stundenlohnsatz Entgeltstufe 2: 14,50 €/h

Entgeltstufe 3: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens vier Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk.
Stundenlohnsatz Entgeltstufe 3: 16,00 €/h

Entgeltstufe 4: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Meisterprüfung und mindestens zwei Jahre Meistertätigkeit im Friseurhandwerk.
Stundenlohnsatz Entgeltstufe 4: 17,50 €/h

Wo finde ich den Tarifvertrag zum Download?

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des zuständigen Ministeriums inkl. der Abschrift des Tarifvertrages können Sie HIER herunterladen.

Gibt es einen Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk im Rheinland?

Nein. Aktuell gibt es im Tarifgebiet keinen Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk. Für die Regelungen zu „Urlaub & Co.“ gelten also die gesetzlichen Bestimmungen.

Gilt der Tarifvertrag auch für Geringfügig-Beschäftigte?

Ja, er gilt auch für diese Mitarbeiter. Der zeitliche Umfang der Beschäftigung ist unerheblich.

Gilt der Tarifvertrag auch für Rezeptionisten, Reinigungskräfte etc.? 

NEIN, nur für Mitarbeiter mit bestandener Gesellenprüfung und Tätigkeit als Friseur.

Gilt der Tarifvertrag auch für Wiedereinsteiger, die mehrere Jahre aus dem Beruf raus waren?

Ja.

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