Friseurdienstleistungen ab dem 04.03.2022 wieder unter 3G möglich

Seit der Pressekonferenz der Landesregierung am 09.02.2022 ist seitens der Landesregierung aktuell in den Veröffentlichungen vom Friseurhandwerk offiziell keine Rede mehr. Das verunsichert verständlicherweise die Friseurbetriebe in Rheinland-Pfalz sehr. Wir standen hierzu in dieser Woche aber erneut mit dem Wirtschaftsministerium in Kontakt. Ministerin Daniela Schmitt hat uns bestätigt, dass wie geplant, ab dem 04. März 2022 wieder eine Behandlung von Ungeimpften möglich sein soll. Demnach dürfen Friseurdienstleistungen ab dem Tag wieder unter 3G-Bedingungen stattfinden. Ministerin Schmitt setzt sich ausdrücklich auch für die Testmöglichkeiten in den Salons ein.

Gestern Abend (02.03.2022) wurde nun die neue Landesverordnung für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

Zusammengefasst gilt ab dem 04.03.2022 folgendes:

• 3G für Friseurdienstleistungen

(Vorlage Impf- oder Genesenennachweis oder max. 24 Stunden alte Testbescheinigung oder beaufsichtigter Schnelltest vor Ort!) – Die Testnachweispflicht entfällt für Minderjährige (<18 Jahre)

• Maskenpflicht bleibt!

(Kunden mindestens medizinische Maske, Mitarbeiter:innen gemäß BGW: FFP2 Maske)

Die Maske des Kunden kann für Dienstleistungen, bei denen die Maske nicht getragen werden kann, ohne weitere Auflagen abgenommen werden. (z.B. Make Up oder Rasur).

Die neue 31. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier zum Download (gültig ab 04.03.2022): https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/31._CoBeLVO/220302_31_CoBeLVO.pdf

Einen aktualisierten Aushang zu den geltenden Hygienebedingungen ab dem 04.03.2022 bei Friseuren finden Sie hier zum Download als Bild- und PDF-Datei: https://url.kh-mehr.de/salonaushang

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