Die Corona-Maßnahmen beim Friseur ab 3. April

Nach über zwei Jahren Pandemie fallen mit der 33. Corona Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz (siehe https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/) die meisten Auflagen weg. Einige Maßnahmen wie Mindestabstand und Maskenpflicht in Innenräumen werden weiterhin empfohlen, sind aber nicht mehr verpflichtend.Doch bitte aufpassen: Der Arbeitsschutz wird nicht durch Landes- sondern Bundesrecht geregelt, sodass zum Schutz der Beschäftigten weiterhin entsprechende Maßnahmen nötig sein können. Welche Maßnahmen dies im Einzelnen sind, legen Sie als Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich fest. Als Richtschnur dient Ihnen dabei insbesondere der branchenbezogene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (siehe https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus-arbeitsschutzstandards/coronavirus-und-friseurhandwerk-arbeitsschutz-hygiene-43588) . 

3G-Regel für Kunden und Beschäftigte entfällt


Der 3G-Nachweis entfällt ersatzlos. Kunden, Beschäftigte und Selbstständige müssen nicht mehr nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. 
 

Maskenpflicht


Für Kunden besteht auch in Innenräumen keine Maskenpflicht mehr. Ob Sie Ihre Kunden im Rahmen des Hausrechts bitten oder verpflichten, eine Maske zu tragen, entscheiden Sie selbst. Wir haben verschiedene Musteraushänge für Sie vorbereitet, die Sie über den nachfolgenden Link als Bild oder PDF-Datei herunterladen können: https://url.kh-mehr.de/salonaushang


Ein Argument für das Tragen von Masken bei körpernahen Dienstleistungen liefern die Ergebnisse einer Studie des Max-Planck-Instituts (siehe https://www.mpg.de/17915640/corona-risiko-maske-schutz) .
 

Mindestabstand


Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen hat nur noch Empfehlungscharakter, es besteht keine Verpflichtung mehr. 
 

Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept


Bitte aktualisieren Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung und Ihr Hygienekonzept. In § 2 Corona-ArbSchV (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2022-03/__2.html) ist geregelt, dass Sie auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept „die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen“ haben.
„Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten“ müssen Sie außerdem prüfen, ob Sie den Beschäftigten medizinische oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen und ein Mal pro Woche einen kostenlosen Corona-Test anbieten müssen.

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